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Typische Fehler in Nachtragssituationen
Mit Frank Zillmer
35 Minuten
Von Nachtragsangebot über die Mehrkostenanmeldung bis hin zur Nachtragsprüfung: Beim Thema VOB Nachträge kann jede Menge schief gehen. Frank Zillmer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, deckt im Webinar die typischen Fehler in Nachtragssituationen auf und zeigt Ihnen, wie Sie diese vermeiden können.
Weitere Tipps zum Thema Nachträge finden Sie im Blog von Herr Zillmer.
Bei konkreten Fragen zum Thema Nachträge, wenden Sie sich gerne direkt an den Experten.
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Frank Zillmer
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Einen Automatismus gibt es hier nicht. Es ist nicht automatisch von einer Offenkundigkeit auszugehen. Denken Sie am besten an Ihre eigene Planung: Hier gibt es auch häufig einen Puffer. Sich hier auf die Offenkundigkeit zu verlassen, ist riskant. Ich empfehle deshalb: Kommunizieren Sie rechtzeitig, schreiben Sie eine Behinderungsanzeige und sorgen Sie für eine klare Beweislage.
Ja, die Behinderungsanzeige wirkt aber erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie zugegangen ist. Eine Behinderungsanzeige hat den Zweck, dass der Auftraggeber reagieren kann und diese Behinderung behebt. Dies geht jedoch nur ab dem Zeitpunkt, ab dem er informiert ist. Stellen Sie deshalb die Behinderungsanzeige rechtzeitig.
Wie es der VOB §6 sagt: unverzüglich. Das bedeutet: Es gibt keine zeitliche Frist, bis zu dem Zeitpunkt das Nachtragsangebot oder die -forderung gestellt sein muss. Jedoch gibt es keine rückwirkende Handlung. Melden Sie Nachträge daher so bald wie möglich an.
Hier stellen Sie sich zunächst die Frage: Was gehört zu einer Leistung dazu? Inbegriffen ist hier nicht nur die buchstäblich genannte Beschreibung, sondern grundsätzlich auch alle DIN Normen, Herstellerrichtlinien und jegliche sonstige Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik. Geschuldet ist immer eine Normkonforme Leistung, egal wie diese im Leistungsverzeichnis beschrieben ist. Sollte dies auf Basis des Auftrags nicht möglich sein, müssen Sie eine Bedenkenanmeldung einreichen und Ihre Zweifel damit äußern. Sagt der Auftraggeber trotzdem, dass Sie die Leistung so erbringen sollen, dann verzichtet er auf die Einhaltung der Normen. Dann können Sie den Dienst nach der Vorschrift leisten.
Wenn Sie das vertraglich nicht vernünftig geregelt haben, haben Sie schlechte Karten. Sie brauchen im Vertrag eine vernünftige Regelung, die darlegt, wie Sie mit Verlängerung der Bauzeit umgehen.
Hier kommt es darauf an, wann die Verträge geschlossen wurden. Alles was nach dem 8.3.2021 geschlossen wurde, ist Corona immer mit zu bedenken. Alle Verträge, die zuvor geschlossen wurde, da konnte noch niemanden mit Corona rechnen – hier greift die Regelung der höheren Gewalt, sodass Sie mehr Zeit rausholen. Jetzt wo Corona bekannt ist, wird das zunehmend schwierig. Das Verweisen auf höhere Gewalt wird immer schwieriger, je länger das Thema bekannt ist. Interessant wird diese Frage beim Thema Vergütung. Höhere Vergütungsansprüche aufgrund von Corona werden schwer durchzusetzen sein, da kein Verschulden des Auftraggebers vorliegt. Egal um welche Fragestellung es sich handelt, ist es jedoch wichtig zu wissen: Pauschal zu sagen “Wir haben Corona, da brauchen wir mehr Zeit” – das geht nicht. Jegliche Einflüsse müssen Sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen.
Um diese Frage zu beantworten, müssen Sie sich zunächst überlegen: Was ist Sinn und Zweck der Abnahme? Der Auftraggeber erklärt dabei erstmal, dass er mit der Leistung einverstanden ist. Die Rechnungsprüfung erfolgt erst im nächsten Schritt. Wenn dem Auftraggeber hier manche Positionen nicht passen, kann er diese streichen. Der Auftragnehmer kann dann trotz Abnahme Revision einlegen und Nachträge fordern.
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