Baulexikon

Subunternehmervertrag: So beauftragen Sie Nachunternehmer rechtssicher

7.11.2022

Lesezeit:
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Wer Subunternehmer beauftragt, erweitert seine Kapazitäten, geht aber auch große Haftungsrisiken ein. Wie Sie sich als Bauunternehmer absichern und worauf es beim Subunternehmervertrag ankommt, erfahren Sie jetzt.

Bei Bauprojekten sind in der Regel viele verschiedene Gewerke beteiligt. Sie möchten Subunternehmer beauftragen, um alle gewünschten Arbeiten ausführen zu können? Dann ist es unerlässlich, die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit vertraglich festzuhalten. Das Stichwort lautet: Subunternehmervertrag.

Was ist ein Subunternehmervertrag?

Mit einem Subunternehmervertrag (oder Nachunternehmervertrag) beauftragen Sie als Generalunternehmer (GU) ein drittes Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen Ihres Auftrags. Es handelt sich dabei um einen selbstständigen Vertrag zwischen Ihnen und dem Subunternehmer. Dementsprechend besteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Subunternehmen und Bauherrn. Das bedeutet: Gibt es auf der Baustelle Probleme, haften Sie als Hauptauftragnehmer. Mit entsprechenden Vereinbarungen können Sie in diesem Fall einen Regressanspruch gegen den Subunternehmer geltend machen.

Warum ist ein rechtssicherer Subunternehmervertrag im Baugewerbe wichtig?

Als Generalunternehmer müssen Sie sicherstellen, dass Arbeiten von Subunternehmen zur Zufriedenheit des Auftraggebers erbracht werden. Die Haftung des Hauptauftragnehmers ist dabei sehr weitreichend und gilt nicht nur bei Mängeln oder Schäden durch den Subunternehmer. Nach dem Entsendegesetz haften Sie zum Beispiel auch dafür, dass der Subunternehmer die tariflichen Mindestbedingungen einhält. Kommt er seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber nicht nach und zahlt beispielsweise keine Mindestlöhne oder Sozialversicherungsbeiträge, stehen Sie als Generalunternehmer dafür gerade. Das gilt auch in Fällen von verdeckter Leiharbeit oder Scheinselbständigkeit.

Subunternehmervertrag nach VOB oder Werkvertrag nach BGB?

Verträge mit Subunternehmen können entweder als VOB-Vertrag oder als Werkvertrag nach dem BGB geschlossen werden. Der Unterschied:

  • BGB-Verträge sind für alle Bereiche des wirtschaftlichen Lebens entworfen.
  • VOB-Verträge gelten speziell für den Bausektor und sind nur dann verbindlich, wenn sie im Bauvertrag als Vertragsbestandteil aufgeführt werden.

Bei den meisten Subunternehmerverträgen handelt es sich um Werkverträge nach § 631 BGB. Mit diesem verpflichtet sich der Subunternehmer zur Herstellung oder Fertigstellung eines vorab festgelegten Werks zu einem bestimmten Honorar.

Hier finden Sie noch mehr Informationen zum Thema Bauvertrag sowie eine kostenlose Bauvertrag-Vorlage zum Download.

Welche Unterlagen muss ein Subunternehmer vorlegen?

Voraussetzung für einen rechtssicheren Vertrag ist, dass Ihr Nachunternehmer tatsächlich selbstständig ist. Um sich abzusichern, sollten Sie entsprechende Nachweise von offiziellen Stellen verlangen. Dokumente, die jeder selbstständige Subunternehmer vorlegen können sollte, sind:

  • Gewerbeschein
  • Betriebshaftpflichtversicherung
  • Mitgliedsbescheinigung IHK oder HWK
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung (bezüglich Einkommens-, Körperschafts- & Umsatzsteuer) und Freistellungsbescheinigung (bezüglich Bauabzugssteuer) vom Finanzamt
  • Unbedenklichkeitserklärungen der zuständigen Sozialkassen

Tipp: Solo-Selbstständige sollten zusätzlich schriftlich bestätigen, dass sie in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem einzelnen Auftraggeber stehen. Dabei geht es um den Ausschluss der Scheinselbstständigkeit.

Was ist bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Subunternehmen zu beachten?

Dank der Dienstleistungsfreiheit der EU können deutsche Unternehmen auch mit EU-ausländischen Subunternehmen Werkverträge abschließen. Das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten läuft dabei weiterhin über das ausländische Subunternehmen. Für die Zusammenarbeit sollten Sie sich zusätzlich folgende Nachweise vorlegen lassen:

  • Gewerbeanmeldung im Heimatland
  • Erfüllung steuerlicher Meldepflichten in Deutschland (Registrierung beim Finanzamt)
  • A1-Bescheinigungen (Nachweis zur Sozialversicherung der Mitarbeiter)
  • Anmeldung beim deutschen Zoll
  • Dienstleistungsanzeige deutsche Handwerkskammer (bei Ausübung eines meisterpflichtigen Handwerks)
  • Personalausweise oder Pässe des eingesetzten Personals.

Welche Inhalte braucht ein Subunternehmervertrag?

Der Subunternehmervertrag sollte alle Pflichten enthalten, die Sie als Hauptauftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber haben. Es empfiehlt sich schon aus praktischen Gründen, alle Unterlagen wie die Baubeschreibung und das Leistungsverzeichnis an den Subunternehmer weiterzuleiten. Die genauen Inhalte handeln die Vertragspartner selbst aus. In jedem Fall sollte der Subunternehmervertrag Ausführungen zu folgenden Kernpunkten enthalten:

  • Vertragsgegenstand & konkrete Vertragsinhalte
  • Leistungen & Pflichten des Subunternehmers
  • zeitlicher Rahmen des Auftrags (Ausführungsfristen & Abnahme)
  • Vereinbarungen zum Materialeinsatz & Bereitstellung von Arbeitsmitteln
  • Vergütung des Subunternehmers, Hinweise zur Abrechnung und Zahlung
  • Mängelansprüche, Versicherung und Haftung
  • Geheimhaltungs- und Kundenschutzklauseln, Wettbewerbsverbote

Hundertprozentige Haftungssicherheit kann ein Subunternehmervertrag leider nie geben. Mit einer rechtssicheren Vereinbarung können Sie Ihre Risiken als Hauptauftragnehmer jedoch deutlich minimieren.

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