Baulexikon

Sicherheitseinbehalt für Bauleistungen: Die wichtigsten Fragen

17.11.2022

Lesezeit:
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Der Sicherheitseinbehalt für Bauleistungen bietet Auftraggebern eine unbürokratische Möglichkeit, berechtigte Mängelansprüche abzusichern. Wir klären, warum die Regelung sinnvoll ist und wie sie Baufirmen schützen kann. 

Vielleicht haben Sie es selbst schon erlebt: Rechtsstreits zwischen Vertragsparteien, bei denen es um eine mangelhafte Ausführung von Bauleistungen geht. Mit einem Sicherheitseinbehalt (BGB § 232 - § 240) können Auftraggeber nachträgliche Gewährleistungsansprüche leichter durchsetzen. Doch was bedeutet diese Regelung für Baufirmen?

Was ist der Sicherheitseinbehalt? 

Der Sicherheitseinbehalt ist mit einer Kaution vergleichbar und beschreibt eine Sicherheitsleistung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Es soll die vertragliche Ausführung von Leistungen und mögliche Mängelansprüche sicherstellen. Dabei wird ein Teil der Rechnungssumme vom Auftraggeber einbehalten und erst nach Ablauf einer Gewährleistungsfrist an den Leistungserbringer ausgezahlt. Der Sicherheitseinbehalt kann sowohl von Bauherren gegenüber Baufirmen geltend gemacht werden als auch von Baufirma gegenüber Subunternehmen. 

Regelungen zum Sicherheitseinbehalt: VOB als Grundlage

Den gesetzlichen Rahmen für die Anwendung des Sicherheitseinbehalts bildet die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Bei einem Bauvertrag nach VOB/B ist der Sicherheitseinbehalt von vornherein eingeschlossen. 

Wie hoch ist der Sicherheitseinbehalt nach VOB?

Im Normalfall werden fünf Prozent der Netto- Rechnungssumme für Gewährleistungsansprüche auf einem separaten Sperrkonto eingezahlt. Bezieht sich der Sicherheitseinbehalt auf Abschlagszahlungen nach VOB, dürfen von diesen jeweils maximal zehn Prozent einbehalten werden. 

Wann wird der Sicherheitseinbehalt ausgezahlt?

Ist ein Sicherheitseinbehalt vereinbart, zahlt der Auftraggeber zunächst nur einen Teil der Gesamtrechnung an den Auftragnehmer. Der restliche Betrag muss innerhalb von 18 Tagen auf ein Sperrkonto überwiesen werden und bleibt dort solange, bis die vereinbarte Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Die VOB/B (§ 17) legt dazu Folgendes fest:

  • Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung müssen direkt nach Abnahme zurückgezahlt werden. 
  • Sicherheitsleistungen für Mängelansprüche müssen nach spätestens fünf Jahren zurückgezahlt werden.

Warum ist der Sicherheitseinbehalt sinnvoll? 

Bei bei der Abnahme eines Gebäudes können Auftraggeber nicht immer sofort feststellen, ob Leistungen mängelfrei ausgeführt wurden. Werden im Nachhinein Leistungen zur Beseitigung von Mängeln notwendig, können diese Ansprüche mit dem Sicherheitseinbehalt leichter durchgesetzt werden.

Der Haken: Meldet ein Subunternehmer während der Gewährleistungsfrist Insolvenz an, bleiben Sie als Auftraggeber auf den Mängelansprüchen sitzen. In diesem Fall bietet der Sicherheitseinbehalt für Auftragnehmer einen Vorteil: Das einbehaltene Geld auf dem Sperrkonto wird nämlich nicht in die Insolvenzmasse eingerechnet. 

Wichtig: Das einbehaltene Geld dient ausschließlich der Sicherung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer. Es muss daher auf ein gesperrtes Konto eingezahlt werden, über das beide Vertragsparteien nur gemeinsam verfügen. Werden auf dem Konto Zinsen erwirtschaftet, stehen diese Erträge dem Auftragnehmer zu.

Wie kann der Sicherheitseinbehalt Anwendung finden?  

Grundsätzlich kann der Sicherheitseinbehalt auf zwei Wegen umgesetzt werden: 

  • durch das Einbehalten von Geld 
  • durch eine Bürgschaft 

Üblich ist, die fünf Prozent der Rechnungssumme einzubehalten. Für kleinere Bau- und Handwerksbetriebe kann es jedoch ein wirtschaftliches Risiko bedeuten, wenn sie fünf Jahre auf den restlichen Betrag warten müssen. In diesem Fall kann eine Bürgschaft die bessere Alternative sein – je nachdem, ob eine Bank oder eine Versicherung als Bürge fungiert.

Der Sicherheitseinbehalt durch eine Bankbürgschaft ist relativ schwer umzusetzen und kann bei einer maximalen Gewährleistungsfrist sehr teuer werden. Denn Banken lassen sich diese Bürgschaft meist mit variablen Zinssätzen entlohnen. 

Eine Versicherungsbürgschaft ist hingegen günstiger und sichert noch dazu beide Vertragsparteien ab. Als Bürge übernimmt die Versicherung zum Beispiel die Behebung eines Mangels, wenn die beauftragte Baufirma während der Gewährleistungszeit Insolvenz anmeldet.

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