Baulexikon

SiGeKo: Die wichtigsten Fragen und Antworten

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Inhaltsverzeichnis

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Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten auf Baustellen ist die Baustellenverordnung eine wertvolle Grundlage. Damit die Planung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen und Schutzpläne gesichert ist, muss in vielen Fällen ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (kurz: SiGeKo) bestellt werden.

Ein Überblick von A bis Z

Die Baustellensicherheit dient in erster Linie dem Schutz der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Arbeitskräfte auf dem Bau. Sie wird durch verschiedene Verordnungen und Gesetze verankert. Eines davon ist die Baustellenverordnung. Diese hält fest, dass jedes Unternehmen für die Sicherheit auf der Baustelle selbst verantwortlich ist.

Auf einer Baustelle ist selten nur ein einzelnes Bauunternehmen oder Gewerk tätig. Folglich überschneiden sich die Interessen und Maßnahmen auf diesem Gebiet. Um hier eine einheitliche Basis zu schaffen und ineffiziente Doppelarbeit zu vermeiden, wird ein sogenannter SiGeKo eingesetzt – ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator.

Wann braucht man einen SiGeKo?

Die Bestellung des SiGeKo wird durch die Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt. Nach § 3 BaustellV ist ein SiGe-Koordinator dann erforderlich, wenn auf einer Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig sind (–> Hier springen Sie direkt zur SiGeKo Tabelle). Der Bauherr kann diese Aufgabe selbst erfüllen, wenn er die entsprechenden Kompetenzen und Weiterbildung mitbringt. Andernfalls ist er dazu verpflichtet, einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Wer ein „geeigneter Koordinator“ ist oder wie man zum SiGeKo wird, finden Sie übrigens hier.

Zu welchem Zeitpunkt muss ein SiGeKo beauftragt werden?

Damit die konkreten Schutzmaßnahmen rechtzeitig erarbeitet werden können, muss der SiGeKo bereits während der Planungsphase bestellt werden. Die Beauftragung sollte spätestens dann stattfinden, wenn klar ist, dass nach § 3 BaustellV kein Weg an einem SiGeKo vorbei führt.

Wann ist ein SiGeKo erforderlich? – Die SiGeKo Tabelle:

Ob ein SiGeKo für die Baustelle benötigt wird oder nicht und wann genau dieser beauftragt werden sollte, können Sie der folgenden SiGeKo-Tabelle entnehmen:

Sigeko Tabelle BaustellenV
Die SiGeKo Tabelle nach Baustellenverordnung: Wann braucht man einen SiGeKo und wann nicht?

*Was genau unter gefährlichen Arbeiten zu verstehen ist, definiert Anhang II der Baustellenverordnung.

Was macht ein SiGeKo?

Ein SiGeKo ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf einer Baustelle zuständig. Er nimmt eine koordinierende Rolle bei der Planung und Überwachung der entsprechenden Maßnahmen ein. Die konkreten Aufgaben unterscheiden sich in Bezug auf die Planungsphase und die Ausführungsphase.

Aufgaben während der Planungsphase

In § 2 BaustellV sind die Rechte und Pflichten während der Ausführungsplanung eines Bauvorhabens geregelt. In § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BaustellV wird auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes verwiesen. Einer der 8 Punkte lautet beispielsweise, dass die Arbeit so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden wird. Bleibt eine gewisse Gefährdung nicht aus, sollte diese weitestgehend gering gehalten werden.

Darüber hinaus wird zwischen 2 Anwendungsfällen auf der Baustelle unterschieden, wonach sich die Bekanntmachungen der erforderlichen Maßnahmen richtet. Diese sind abhängig von der Größe des geplanten Bauvorhabens:

  • Vorankündigung erstellen, melden und aushängen

In manchen Fällen ist spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle der zuständigen Behörde eine Vorankündigung bezüglich der Baumaßnahmen zu übermitteln. Darüber hinaus muss die Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. Wann eine Vorankündigung notwendig ist, finden Sie in unserer SiGeKo-Tabelle.

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellen

Wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, ist es notwendig, dass ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellt wird. In diesem werden die Sicherheitsvorkehrungen festgelegt, die es während der Bauausführung zu beachten gilt. Der Plan muss bereits vor Baubeginn feststehen und so konkret wie möglich auf das geplante Baugeschehen ausgerichtet sein.

  • Unterlage für spätere Bauarbeiten am Gebäude erstellen

Außerdem ist bei mehreren Arbeitgebern (​​gleichzeitig oder nacheinander tätig) eine Unterlage (§ 3 Abs.2 Nr. 3) zu erstellen. Das ist dann Fall, wenn absehbar ist, dass zukünftig an dem Bauwerk Arbeiten verrichtet werden müssen, die im Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes einzuhalten sind.

Aufgaben während der Ausführungsphase

Gute Planung ist die halbe Miete. Damit die Aushänge jedoch nicht nur dekorativ am Bauwagen hängen, sondern Arbeitsschutz auf der Baustelle tatsächlich gelebt wird, sind regelmäßige Kontrollen unverzichtbar. § 3 BaustellV regelt hierzu Genaueres und definiert dabei 5 Aufgaben:

  • Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes

Was in der Planungsphase aus den allgemeinen Grundsätzen des § 4 ArbSchG an Maßnahmen hervorging, muss nun während der Bauausführung koordiniert werden. Auftretende Gefahren sind direkt an ihrer Quelle mit Maßnahmen zu bekämpfen, die dem generellen Stand der Technik entsprechen. Je nach Kontext sind auch arbeitsmedizinische oder allgemeine hygienische Vorschriften vom SiGe-Kooordinator zu entwickeln.

  • Einhaltung der aufgestellten Maßnahmen

Während der Bauausführung sind die aufgesetzten Maßnahmen grundlegend einzuhalten. Der Koordinator hat nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BaustellV darauf zu achten, dass die beteiligten Baufirmen die Vorgaben erfüllen. Das bedeutet, dass für eine wirkungsvolle Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen alle Baubeteiligten gleichermaßen Verantwortung tragen.

  • Flexible Anpassungen im Laufe des Bauprojekts

Im Bauverlauf kann es immer wieder vorkommen, dass sich Gegebenheiten auf der Baustelle mehr oder weniger verändern. Zum Beispiel kann der Einsatz anderer Baumaschinen, Baumaterialien und Verfahren dazu führen, dass Schutz- und Sicherheitspläne angepasst werden müsse. Auf solche Änderungen muss der Koordinator reagieren und entsprechende Maßnahmen ausarbeiten. Neben der Bekanntgabe neuer Lösungen, ist auch die Überprüfung auf Einhaltung eine Aufgabe des SiGeKo.

  • Koordination der beteiligten Baufirmen

Damit der SiGe-Plan optimal eingehalten werden kann, müssen Koordinatoren die beteiligten Baufirmen entsprechend führen. Ersten, ist dafür eine aufeinander abgestimmte Arbeitsweise notwendig. Zweitens muss entsprechend geplant und durchgeführt werden muss. Dazu dienen beispielsweise gemeinsame Baubesprechungen oder Baubegehungen.

  • Überwachung der Arbeitsverfahren

Eine weitere Aufgabe des SiGeKo ist die Überwachung der Arbeitsverfahren. Allerdings nimmt er das nicht selbst vor, sondern koordiniert die Arbeitgeber nach § 3 Abs. 3 Satz 5 BaustellV entsprechend.

Wie oft muss ein SiGeKo auf der Baustelle sein?

Um die Einhaltung der Sicherheitskonzepte zu überprüfen, muss ein SiGeKo auch vor Ort auf der Baustelle sein. Eine gesetzliche Grundlage, wie oft ein SiGeKo auf der Baustelle sein muss, gibt es nicht.

In der Praxis entscheiden die Gegebenheiten vor Ort, wie oft der SiGe-Koordinator auf die Baustelle muss. Je anspruchsvoller die Planung, Koordination und Überwachung, desto häufiger sollte ein SiGeKo auf der Baustelle erscheinen, z.B. einmal wöchentlich. Für weniger anspruchsvolle, das heißt für weniger gefährliche Arbeitsumgebungen auf dem Bau, bietet sich ein zweiwöchentlicher Turnus an.

Was kostet ein SiGeKo?

Die Kosten für die Leistungen eines SiGeKo entstehen in Form eines Honorars. Das Honorar für den SiGe-Koordinator ist nicht in der HOAI beschrieben. Vielmehr werden die Kosten der SiGeKo-Leistung von den einzelnen Aufgaben während der Planung- und Ausführungsphase des Bauprojekts gemäß der Baustellenverordnung beeinflusst.

Generell teilen sich die Kosten auf beide Phasen zu je 50 % auf. In der ersten Phase ist die Erstellung des SiGe-Plans die zeitintensive Position. In der zweiten Phase erfordert die regelmäßige Begehung und Kontrolle der Baustelle einen hohen Zeiteinsatz. Je intensiver der Kontroll- und Koordinationsbedarf auf der Baustelle, desto mehr verteilen sich die Kostenanteile auf die zweite Phase.

Welche Faktoren beeinflussen das SiGeKo-Honorar?

Ausgangspunkt für die gesamte Kalkulation sind die anzurechnenden Baukosten. Darüber hinaus sind die Länge der Bauzeit, sowie das mögliche Gefahrenpotential, das von dem Bauvorhaben ausgeht, weitere Einflussgrößen.

Zusätzliche Faktoren für die Kosten eines SiGeKo sind, wie oben beschrieben, die Erstellung des SiGe-Plans und die Aufwände für die regelmäßigen Baustellenbegehungen.

Sollte es im Lauf der Bauphase zu zeitlichen Verzögerungen kommen, ist die verlängerte Beauftragung zusätzlich zu honorieren. Nebenkosten wie Fahrtkosten sind gemäß § 7 HOAI zusätzlich einzukalkulieren.

Wer kann SiGeKo werden?

Um SiGeKo zu werden, sind wie in der RAB 30 veröffentlicht, gewisse arbeitsschutzfachliche Kenntnisse erforderlich. Die RAB 30 beschreibt erforderliche Qualifikation und Aufgaben eines geeigneten SiGe-Koordinatoren. Eine Ausbildung gibt es nicht, stattdessen spezielle Weiterbildungen und Lehrgänge zum SiGeKo, zum Beispiel beim TÜV. Anforderungen an die Lehrgänge werden in RAB 30 Anlage C spezifiziert.

Die geforderten Kenntnisse, um ein SiGeKo zu werden, erstrecken sich über das Entwickeln geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, um die Gesundheit und Leben der Beschäftigten auf dem Bau im allgemeinen und bei gefährlichen Arbeiten zu schützen.

Wer ist ein „geeigneter Koordinator“?

Wie in der RAB 30 konkretisiert, gilt folgendes:

Auszug Abschnitt 4 – Qualifikation, RAB 30:

Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und einschlägige

  • baufachliche Kenntnisse,
  • arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und
  • Koordinatorenkenntnisse sowie
  • berufliche Erfahrung in der Planung und/oder derAusführung von Bauvorhaben verfügt, um die in § 3 Absatz 2 und 3 BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.“

In der RAB 30 wird in den Anlagen genauer ausgeführt, welche Kenntnisse ein Koordinator aufweisen muss:

  • Anlage B Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
  • Anlage C Spezielle Koordinatorenkenntnisse

Grundsätzlich kann ein Bauherr selbst die Aufgabe des SiGeKo übernehmen, falls er die genannten Punkte erfüllt und baufachlichen Kenntnisse wie auch Berufserfahrung besitzt. Andernfalls ist eine Weiterbildung erforderlich, um SiGeKo zu werden.

In der Praxis gibt mehrere Möglichkeiten, einen Sicherheitskoordinator bereitzustellen. Ein SiGeKo kann:

  • der Bauherr selbst sein, wenn er über die erforderlichen Qualifikationen verfügt.
  • eine Person der beteiligten Firmen sein.
  • von einer externen Firma gestellt werden, der speziell für die Rolle als SiGe-Koordinator geschult ist.

Die wichtigsten Fragen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Wer darf einen SiGe-Plan erstellen?

Ein SiGe-Plan ist erforderlich, wenn ein SiGeKo bestellt werden muss. (Mehr dazu finden Sie in unserer SiGeKo-Tabelle). Die Erstellung dieses Plans erfolgt durch den Sige-Koordinator.

Ist ein SiGeKo weisungsbefugt?

Ein SiGeKo verfügt grundsätzlich über keinerlei Weisungsbefugnis. Er ist lediglich beratend bzw. unterstützend tätig. Selbst bei Verstößen gegen den SiGe-Plan, kann er den Bauherrn nur darauf hinweisen. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Bauherr dem SiGe-Koordinator ausdrücklich wird eine Weisungsbefugnisse zuspricht.

Ist ein SiGeKo Pflicht?

Auf der Baustelle ist ein SiGeKo dann Pflicht, wenn mehrere Bauunternehmen gleichzeitig tätig sind und der Bauherr die entsprechenden Aufgaben nicht selbst übernehmen kann.

Kann ein SiGeKo die Baustelle einstellen?

Ein SiGeKo kann im Rahmen seiner üblichen Kompetenzen die Baustelle nicht einstellen. Der SiGeKo hat nur beratende und unterstützende Tätigkeiten.

Wer muss einen SiGeKo beauftragen?

Grundsätzlich ist der Bauherr für die Sicherheit auf Baustellen verantwortlich. Falls er nicht selbst die Entwicklung geeigneter Maßnahmen sowie die Koordination der Baufirmen fachgerecht durchführen kann, muss der Bauherr einen oder mehrere Koordinatoren beauftragen.

SiGeKo Aufgaben, Pläne und Maßnahmen unkompliziert verwalten

Ein SiGeKo hat viele Aufgaben zu erledigen und ist mit verschiedenen Baufirmen im Austausch. Damit hier nichts untergeht, ist eine zuverlässige Dokumentation von Anfang bis Ende unverzichtbar.

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